Lebensjahr vollendet haben, einen Kinderzuschlag erhalten.
Erhält ein Betroffener den Kinderzuschlag, so ist der Kinderzuschlag bei der Berechnung eines Unterhaltsanspruchs als Einkommen des Kindes zu behandeln. Unterhaltsrechtlich ist der Kinderzuschlag in voller Höhe zu berücksichtigen.
Bei der Anrechnung des Kinderzuschlags findet eine Aufteilung in einen Barunterhalts- und einen Betreuungsunterhaltsteil findet nicht statt.